BETRIFFT VERORDNUNG 214/2021 GÜLTIG AB 28.05.2021

Seit dem 28.05 2021 gilt Novelle 1 der Öffnungsverordnung 214/2021.
Seit Freitag den 28.05.2021, gilt beim Betreten von nicht öffentlichen Sportstätten auch
die GGG Regel (unabhängig von der Interaktionszeit). Der Kunde (BogenschützIn) hat
diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Das heißt, ohne GGG kein Betreten von Bogensportstätten.
Das ist durch Aushang bei der Bogensportstätte bekanntzumachen!

Bogenparcours sind nicht öffentlich! Auch wenn diesen nur Vereinsmitglieder oder Freunde benutzen dürfen.

BSC Bsc Kumberg