Covid-19 Verordnung

NEUE COVID-19 VERORDNUNG GÜLTIG 12.12.2021

Gemäß BGBl. II Nr. 537/2021 dürfen BogenschützInnen Bogensportanlagen im Freien  und in geschlossenen Räumen mit einem gültigen 2G Nachweis betreten. In geschlossenen Räumen ist außer beim Schießen eine FFP2 Maske zu tragen.

Ausnahmen davon bilden BogenschützInnen nach § 3 Z 6 BSFG 2017 bzw. § 3 Z 8 BSFG 2017. (Nach Interpretation des ÖBSV sind das alle mit einer gültigen ÖBSV Lizenz)

Der Vortand

P.G.